| Künstliche Befruchtung (§27a) |
Reduzierung von 4 auf 3 Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50% bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren , für Männer 50 Jahre. Die genehmigungsfähigen besonderen Ausnahmefälle werden künftig durch den gemeinsammen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien festgelegt. |
| Hilfsmittel an die abgebende Stelle (§33) |
Zuzahlung von 10% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl, usw.), jedoch mindestens 5€ und maximal 10€. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. |
| Sehhilfen |
Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen daran nicht mehr beteiligen. Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie für schwer sehbeeinträchtige Menschen. |
| Therapeutische Sehhilfen |
Anspruch besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen dienen. Indikationen werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt. |
| Soziotheraphie (§37a) |
Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10€ und mindestens 5€ je Tag. |
| Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe (§38) |
Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10€ und mindestens 5€ je Tag. |
| Krankenhausbehandlung (§39) |
Zuzahlung von 10€ pro Tag, aber begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr. |
| Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§40) |
Zuzahlung von 10€ pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung begrenzt auf 28 Tage. |
| Medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (§41) |
Zuzahlung von 10€ pro Tag. |
| Fahrtkosten (§60) |
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden in besonderen Ausnahmefällen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen, Zuzahlung 10% der Kosten,mindestens 5€ und höchstens 10€ je Fahrt. Fahrtkosten für Taxi- und Mietwagenfahrten werden in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet. Ausnahmen gelten nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen. |
| Arzneimittel in der Apotheke (§31) |
10% des Abgabepreises je Arzneimittel, mindestens 5€ und höchstens 10€, allerdings nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. |
| Heilmittel beim Heilmittelerbringer (§32) |
10% der Kosten für die verordnete Leistung und 10€ je Verordnung. |
| Häusliche Krankenpflege beim Leistungserbringer (§37) |
10% der Kosten für die verordneten Leistungen zuzüglich 10€ für die gesamte Verordnung; die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege ist auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt. |