Der Dienst habende Arzt für den Dienstbereich Rochlitz - Wechselburg - Wiederau ist heute, den 05.09.2010 bis 7 Uhr: Frau Fachärztin Eißner
in Rochlitz, Telefon: siehe Gelbe Seiten.
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Gesundheitsreform Drucken

Was bedeutet die Gesundheitsreform für Sie als Patienten? Hier finden Sie die wichtigsten Veränderungen übersichtlich dargestellt und kurz erläutert.

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (Tag der Geburt) sind von allen Zuzahlungen befreit.
  • Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für verordente Arzneimittel zuzahlen.

Was sich ändert Wie es sich ändert
Künstliche Befruchtung (§27a) Reduzierung von 4 auf 3 Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50% bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren , für Männer 50 Jahre. Die genehmigungsfähigen besonderen Ausnahmefälle werden künftig durch den gemeinsammen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien festgelegt.
Hilfsmittel an die abgebende Stelle (§33) Zuzahlung von 10% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl, usw.), jedoch mindestens 5€ und maximal 10€. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Sehhilfen Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen daran nicht mehr beteiligen. Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie für schwer sehbeeinträchtige Menschen.
Therapeutische Sehhilfen Anspruch besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen dienen. Indikationen werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt.
Soziotheraphie (§37a) Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10€ und mindestens 5€ je Tag.
Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe (§38) Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10€ und mindestens 5€ je Tag.
Krankenhausbehandlung (§39) Zuzahlung von 10€ pro Tag, aber begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§40) Zuzahlung von 10€ pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung begrenzt auf 28 Tage.
Medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (§41) Zuzahlung von 10€ pro Tag.
Fahrtkosten (§60) Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden in besonderen Ausnahmefällen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen, Zuzahlung 10% der Kosten,mindestens 5€ und höchstens 10€ je Fahrt. Fahrtkosten für Taxi- und Mietwagenfahrten werden in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet. Ausnahmen gelten nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen.
Arzneimittel in der Apotheke (§31) 10% des Abgabepreises je Arzneimittel, mindestens 5€ und höchstens 10€, allerdings nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels.
Heilmittel beim Heilmittelerbringer (§32) 10% der Kosten für die verordnete Leistung und 10€ je Verordnung.
Häusliche Krankenpflege beim Leistungserbringer (§37) 10% der Kosten für die verordneten Leistungen zuzüglich 10€ für die gesamte Verordnung; die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege ist auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.
Letzte Aktualisierung: Samstag, 18. Juli 2009
 
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